Die Vereinbarkeit insolvenzbedingter Lösungsklauseln mit dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Oliver Socher
Insolvenzbedingte Lösungsklauseln und das Erfüllungswahlrecht
des Insolvenzverwalters stehen sich in der
Praxis meist unvereinbar gegenüber. Insolvenzbedingte
Lösungsklauseln sind Vereinbarungen, die einem Vertragspartner
in der Insolvenz des anderen die Lösung
vom Vertrag ermöglichen. Kommt es zur Lösung von
einem gegenseitigen beiderseits noch nicht vollständig
erfüllten Vertrag, so verliert der Insolvenzverwalter das
von § 103 InsO eingeräumte Recht, die Vertragserfüllung
wählen zu können.
Oliver Socher untersucht das Spannungsfeld zwischen
dem Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters einerseits
sowie dem Schutzinteresse des Gläubigers andererseits.
Der Autor zeigt, dass Lösungsklauseln – trotz
des § 119 InsO – grundsätzlich wirksam sind und kommt
zu dem Ergebnis, dass die zwar grundsätzlich wirksamen
Lösungsklauseln im Sinne der Parteien einschränkend
ausgelegt werden müssen und nur dann ausgeübt
werden können, wenn eine weitere Vertragsbindung für
den Gläubiger unzumutbar ist.