Die Verfahrensgrundrechtsrüge von Kettinger,  Alexander

Die Verfahrensgrundrechtsrüge

Das Anhörungsrügengesetz in der zivilprozessualen Praxis (§ 321 a ZPO)

In einer vielbeachteten Plenumsentscheidung (BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es gegen das Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 103 Abs.1 GG verstösst, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorsieht. Schließlich stehe im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs der Rechtsweg auch zur Überprüfung einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ein Gericht offen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum 1.1.2005 den Anwendungsbereichs der Gehörsrüge (§ 321 a ZPO) erweitert; dabei handelt es sich um die ausdrücklich kodifizierte Möglichkeit der gerichtlichen Selbstkorrektur an sich unanfechtbarer Entscheidungen auf Anregung des Betroffenen bei Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie ist nun in allen Verfahrensarten, in allen Instanzen und gegen alle Entscheidungsformen möglich. Durch das „Anhörungsrügengesetz“ ist sie also nunmehr explizit der statthafte Rechtsbehelf bei Verletzungen des Art. 103 Abs.1 GG gegen alle unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen. Einer Lösung für die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als dem Gebot rechtlichen Gehörs hat sich der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich enthalten; er räumt selbst ein, dass die Frage, welcher Rechtsbehelf in diesen Fällen einschlägig ist, weiterhin ungeklärt ist und bleibt“. Eine Erstreckung der Gehörsrüge auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte sei schließlich – seiner Ansicht nach – nicht Gegenstand des vom Bundesverfassungsgerichts erteilten Gesetzgebungsauftrages. Allerdings ist der Fall nicht so einfach, wie der Gesetzgeber sich das vorstellt.

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