Die Vergütung der Anlageberatung zu Kapitalanlagen
Das Transparenzgebot hinsichtlich der Zuwendungen Dritter und der daraus resultierende Anlegerschutz
Alexander Weinhold
Finanzintermediäre haben bei der Anlageberatung eine Vielzahl spezialgesetzlicher Offenlegungspflichten bezüglich der Art und des Umfangs der Vergütung, die sie für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Anlageentscheidungen des Kunden erhalten, einzuhalten. Daneben hat der BGH aus dem Vertragsrecht eigenständige Offenlegungspflichten entwickelt. Aus der Gesamtheit der gesetzlich normierten Pflichten leitet der BGH mit Wirkung vom 01.08.2014 ein Transparenzgebot hinsichtlich der Zuwendungen Dritter ab, das mittelbar auch auf den Inhalt des Beratungsvertrags einwirken soll.
Die gesetzlichen und durch die Rechtsprechung entwickelten vergütungsbezogenen Pflichten der Anlageberater werden in der vorliegenden Arbeit umfassend aufgearbeitet und deren Grundlagen und Wertentscheidungen dargestellt. Darüber hinaus werden die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Pflichten und der dadurch erzielte Anlegerschutz untersucht, der vorzugsweise durch das Zivilrecht herzustellen ist.