Die verhältnismäßige Anwendung „gebundener“ Normen.
Benedikt Vogt
Die Arbeit berührt ein zentrales dogmatisches Problem an der Schnittstelle zwischen Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht. Es geht um die oft relevante Frage, ob der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Grundrechtseingriffen im Einzelfall auch dann einen Kontrollmaßstab bildet, wenn das Gesetz eine »gebundene« Entscheidung vorgibt. Dabei sollen »gebundene« Normen und Ermessensrechtssätze – in Übereinstimmung mit neueren Entwicklungen in der Rechtsprechung und in Abkehr vom herrschenden Verständnis in der Wissenschaft, die atypische, unverhältnismäßige Einzelfälle bei der Ausführung »gebundener« Normen als Kollateralschäden und ein Problem der (abstrakten) Verhältnismäßigkeit einer Norm versteht – keine streng gegensätzlichen Rechtsfolgentypen bilden, sondern sich in der Dichte der Determination der Exekutive bloß graduell voneinander unterscheiden. Grundlage dieser Betrachtung ist ein verändertes Verständnis der Gesetzesbindung der Verwaltung.