Die „verkehrsspezifische Gefahr“ nach § 315b StGB
Herleitung, Reichweite und Auswirkungen des Merkmals (auch für weitere Straftaten im Verkehr)
Dominik Birner
In den Medien tauchen „gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“ regelmäßig auf, etwa, wenn Gegenstände auf fahrende Pkws geworfen werden, Terroristen in Menschengruppen fahren oder Umweltaktivisten die Fahrbahn blockieren. Doch nicht jedes gefährliche Verhalten im Straßenverkehrsraum unterfällt automatisch diesem in § 315b StGB geregelten Straftatbestand.
Seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 4. Dezember 2002, 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119 muss die durch den Täter verursachte Gefahr an Sachen oder Personen eine „verkehrsspezifische Gefahr“ sein.
In der Abhandlung wird § 315b StGB zunächst im Überblick dargestellt. Einen Schwerpunkt stellt dabei der sog. Inneneingriff dar.
Es folgt eine Analyse wichtiger Entscheidungen zur „verkehrsspezifischen Gefahr“. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das obige Grundsatzurteil. Im Rahmen einer Diskussion des Kriteriums werden Ansichten aus der Literatur einbezogen. Der Autor nimmt Stellung zu der Frage, von welcher Art von Verkehrsvorgang eine „verkehrsspezifische Gefahr“ ausgehen kann; hier werden verschiedene Verkehrsmittel und deren Verwendungsweisen behandelt.
Weiter nimmt er Stellung zu der Frage, welche Gefahrenarten als „verkehrsspezifisch“ zu werten sind. Neben der vorrangigen „kinetischen Energie“ werden etwa Gewichtskraft, Brände, Explosionen, Umweltgefahren, psychische Beeinträchtigungen und viele weitere Gefahren angesprochen.
Ferner wird diskutiert, ob die „verkehrsspezifische Gefahr“ ein Überraschungselement verlangt.
Ein weiteres Thema der Untersuchung ist die Frage, ob die beiden grundlegenden Konstruktionen „verkehrsspezifische Gefahr“ und „Inneneingriff“ miteinander kompatibel sind, wie es jedenfalls die ganz herrschende Meinung annimmt.
Schließlich wird geklärt, ob auf die Einführung der „verkehrsspezifischen Gefahr“ hin die Notwendigkeit besteht, den Gesetzeswortlaut von § 315b StGB anzupassen.
Zuletzt werden Bezüge zu anderen Straftaten im Verkehr herausgearbeitet, vor allem zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB und zu den Nachbarnormen §§ 315, 315c und 315d Abs. 2 StGB; die „verkehrsspezifische Gefahr“ ist dort bislang nicht oder kaum thematisiert worden.
Darüber hinaus werden etwa §§ 113f. 142 und 316a StGB angesprochen.
Bezüge werden ferner zu zivilrechtlichen Verkehrsvorschriften hergestellt, insbesondere zu § 7 StVG, sowie zu öffentlich-rechtlichen Verkehrsvorschriften.
Die in der Abhandlung enthaltenen Aussagen werden durch zahlreiche Beispielsfälle mit Lösungen veranschaulicht und durch Zusatzinformationen abgerundet. In der Arbeit werden wichtige technisch-physikalische Hintergründe erläutert.