Die völkerrechtliche Bewertung der NATO-Einsätze seit dem Ende der Sowjetunion aus dem Blickwinkel des NATO-Vertrages.
Lennart Taschenbrecker
Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Afghanistan und Libyen sind der Öffentlichkeit maßgeblich als (Bürger-)Kriegsländer in Erinnerung. Untrennbar verbunden sind damit aber auch jene militärischen Interventionen des Nordatlantikbündnisses, die für eine Entwicklung der NATO vom Verteidigungsbündnis hin zur transatlantischen Interventionsstreitmacht stehen. Gleichermaßen markieren sie prototypisch die Fortentwicklung eines völkerrechtlichen Vertrages in seiner Handhabung fernab des Vertragstextes. Losgelöst vom Gründungsvertrag ist die NATO neuen Zwecken dienstbar gemacht worden, ohne dass sich diese »Umwidmung« in einer förmlichen Vertragsänderung niedergeschlagen hätte.
Ausgehend von diesem Befund widmet sich die Arbeit der zentralen Fragestellung, in welchem Rahmen und unter welchen Voraussetzungen militärische Maßnahmen eines Verteidigungsbündnisses wie der NATO als rechtmäßig i.S.d. Völkerrechts anzusehen sind und wie weit der NATO-Vertrag als ein völkerrechtlicher Vertrag ausgelegt bzw. »fortgebildet« werden darf.