Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem. Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ.
Axel Keßler
Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen, d. h. ihre Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg, wird durch das EuGVÜ und durch das Luganer Übereinkommen sehr erleichtert. Doch auch in dem stark vereinfachten Verfahren, in dem die Vollstreckung im ausländischen Staat aufgrund dieser Abkommen bewilligt wird, muß nach Maßgabe des Art. 31 EuGVÜ/LugÜ geprüft werden, ob die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ hat die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist.
Für die praktische Handhabung ist die Abgrenzung dessen, was zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gehört, von erheblicher Bedeutung. Die Beurteilung wird maßgeblich durch die großen Unterschiede erschwert, die nach den Rechten der einzelnen Vertragsstaaten sowohl bei der Zubilligung als auch bei den als Nachweis der Vollstreckbarkeit in Betracht kommenden Bescheinigungen bestehen. Für die Länder Deutschland, Frankreich, England, Schweiz und Österreich wird dargestellt, welche Vollstreckungsvoraussetzungen des Urteilsstaates zur Vollstreckbarkeit i. S. des EuGVÜ gehören und welche nur den Vollstreckungsverfahren des Urteilsstaates zuzurechnen sind. So wird vor allem die Bedeutung der Vollstreckungsklausel und der vergleichbaren ausländischen Erscheinungen als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung bzw. Vollstreckbarkeitsnachweis dargestellt. Fraglich ist, ob die Vollstreckungsklausel oder die entsprechenden ausländischen Erscheinungen überhaupt eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung oder nicht vielmehr dem nationalen Vollstreckungsverfahren zuzurechnen sind. In der Praxis zeigt sich teilweise eine falsche Übung. Den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Rechtsnachfolge, Zug um Zug-Vollstreckung und beim einstweiligen Rechtsschutz sind eigene Kapitel gewidmet.