Die Vollstreckungslösung und die Nichtberücksichtigung ausländischer Verfahrensverzögerungen im Strafprozess
Katharina Wolf
Im Strafprozessrecht gilt der Beschleunigungsgrundsatz, der eine Verfahrensmaxime des gesamten deutschen Rechts darstellt. Ein wirksamer Rechtsbehelf zur Durchsetzung des Beschleunigungsgrundsatzes wurde als Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren über die §§ 198 ff. im Gerichtsverfassungsgesetz normiert. Das Beschleunigungsgebot dient in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten, der nicht übermäßig lange den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein soll. Wird der Beschleunigungsgrundsatz verletzt – begeht der Staat also eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – muss der Verstoß kompensiert werden. Diese Kompensation nehmen die Gerichte im Strafrecht seit einem Rechtsprechungswechsel durch den Großen Senat für Strafsachen im Jahr 2008 nicht mehr wie zuvor durch Strafmilderung vor, sondern dadurch, dass im Urteilstenor ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als bereits vollstreckt erklärt wird (Vollstreckungslösung).
Eine Kompensation soll nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 demgegenüber nicht erfolgen, wenn die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Ausland begangen und das Verfahren erst danach vom deutschen Staat übernommen wurde. Dann nämlich sei der Verstoß den deutschen Justizorganen mangels Einflussnahme nicht zurechenbar. Dies erscheint schon deshalb fragwürdig, weil die Möglichkeit zur Einflussnahme keine Voraussetzung für die Zurechnung von Handlungen anderer ist, wie beispielsweise auch ein Vergleich mit der Erfüllungsgehilfenhaftung im Zivilrecht zeigt. Zudem wird der Betroffene, der bei einer Verfahrensübernahme in zwei verschiedenen Staaten verfolgt wird, in der Regel noch stärker belastet sein als in Fällen, die lediglich ein innerdeutsches Verfahren betreffen. Dass die Kompensation in diesen Fällen quasi „zufällig“ entfallen soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Ob die Rechtsprechung zur Vollstreckungslösung und der Nichtberücksichtigung ausländischer Verfahrensverzögerungen zutreffend ist, wird in dieser Abhandlung daher einer eingehenden Prüfung unterzogen.