Entstehen und Entwicklung des Rechtsschutzes vor den Gerichten der Europäischen Gemeinschaften
am Beispiel der Nichtigkeitsklage.
Eva Drewes
Am 10. Dezember 1952 wurden die Richter des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vereidigt. Der Gerichtshof nahm am gleichen Tag seine amtliche Tätigkeit auf. Ein wichtiges Organ der europäischen Integration war geschaffen und der Grundstein für ein »Europäisches Recht« gelegt. Dabei wurde der Gerichtshof von den Gemeinschaftsverträgen mit Aufgaben bedacht, deren Umfang und Schwierigkeit ohne Beispiel waren. Den von ihren nationalen Rechtsordnungen geprägten Richtern oblag es von Beginn an, oft höchst komplexe Rechtsstreitigkeiten in einer Weise zu judizieren, die dem Integrationsziel der Vergemeinschaftung verpflichtet ist, gleichwohl aber begründete individuelle und nationale Interessen respektiert und schützt. Wie haben die mit dieser Aufgabe bedachten Richter die kargen Verfahrensvorschriften der Verträge verstanden und angewandt?
Zur Verdeutlichung, welche aus den nationalen Rechtsordnungen stammenden materiellrechtlichen Maxime für die Implementierung und Formung des europäischen Rechtsschutzes bestimmend waren, zeichnet die Autorin im ersten Teil die Entstehung der Nichtigkeitsklage nach. Von besonderer Bedeutung für die Untersuchung sind die Verhandlungen zu den Gründungsverträgen, die einerseits ein Forum für das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Rechtstraditionen boten, andererseits aber den Grundstein für die Schaffung jenes Rechts legten, das sich heute als »Träger eines europäischen Geistes« darstellt. Für die Untersuchung konnte nicht nur auf das weitverstreute Aktenmaterial, sondern auch auf Zeugnisse der Beteiligten aus der Gründungsphase zurückgegriffen werden.
Die spätere Auslegung des neugeschaffenen Verfahrensrechts vollzog sich von Anfang an nach den Bedürfnissen der Gemeinschaft: Es galt nicht das französische oder deutsche Recht oder das Recht irgendeines anderen Staates anzuwenden, sondern das Recht der Verträge. Die judizielle Herausarbeitung dieses Rechts wird im zweiten Teil der Arbeit dargestellt.