Erinnerungskultur in der Verwaltungspraxis
Dimitrij Davydov
Die Aufrechterhaltung der Erinnerung an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, an Widerstand, Flucht und Vertreibung wird heute überwiegend als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrgenommen und nicht als eine alleinige Prärogative des Staates. Dennoch ist öffentliches Erinnern und Gedenken als Bestandteil des kulturstaatlichen Auftrags von Bund, Ländern und Kommunen anerkannt. Der Umgang des Staates und seiner Institutionen mit (schmerzhafter) Vergangenheit und den Orten, an denen die Erinnerung an diese Vergangenheit „haftet“, ist zwar seit Jahren Gegenstand intensiver Forschung. Die verwaltungsrechtliche und verwaltungshistorische Perspektive ist dabei jedoch deutlich unterrepräsentiert gewesen. Nicht nur Fragen der Aufgabenverteilung zwischen den staatlichen und den zivilgesellschaftlichen Akteuren, sondern auch die Kompetenzen, Organisationsformen und Entscheidungsmaßstäbe der mit Erinnerungsaufgaben befassten Behörden und Einrichtungen sind bislang nur punktuell beleuchtet worden. Sind der Bund und die Länder allein als Förderer oder Koordinatoren für kommunale und zivilgesellschaftliche erinnerungskulturelle Aktivitäten gefragt? Besteht ein Handlungsbedarf für die Schaffung einer zentralen – zumindest einer überörtlichen – erinnerungskulturellen Infrastruktur? Bedürfen Gedenkstätten und andere Erinnerungsorte eines spezifischen ordnungsrechtlichen Schutzes? Wie kann die Sicherstellung des Pietätsschutzes an Orten des Gedenkens verfassungskonform ausgestaltet werden? Erfordert ein angemessener Umgang mit flächenhaften Zeugnissen der deutschen Vergangenheit wie dem Westwall und den Relikten des „Eisernen Vorhangs“ besondere rechtliche Vorkehrungen?Diese Lücke soll der vorliegende Band füllen, der im Rahmen eines von der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Projekts entstanden ist. Autor:innen des Bandes sind Jurist:innen und Historiker:innen aus den Bereichen Lehre, Forschung und Verwaltung.