Europäisches Wirtschaftsrecht und Europäische Integration
363. Sitzung am 17. Februar 1993 in Düsseldorf
Bernhard Großfeld
Wir stehen an einem Datum von größter Bedeutung für uns, für unsere Kinder: Am 1. Januar 1993 begann der Europäische Binnenmarkt. Er umfaßt „einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Per sonen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Ver trages gewährleistet ist. “ (Art. 8 a Abs. 2 EWGV) Dennoch wird die Europäische Integration kritisiert. Seit dem Vertrag von Maastricht über die Europäische Union und die Europäische Währungsunion wachsen Zweifel an einer europäischen Zukunft. Es geht nicht nur um die Sta bilität der Währung, sondern darum, daß der Europäischen Gemeinschaft das rechte Verhältnis zum Bürger fehle, daß ihr zuviel Macht zuwachse, daß ihre Be ziehung zu den europäischen Staaten und Regionen dem Subsidiaritätsprinzip ent gleite. Dazu wird demnächst das Bundesverfassungsgericht entscheiden. I Mit diesen großen Fragen der europäischen Politik möchte ich mich nicht befas sen. Der Jurist lernt je länger je mehr, daß er für die eher kleinen Angelegenheiten zuständig ist und sich die politischen Ströme seinem Einfluß entziehen; in ihnen schafft sich das Leben eine Ordnung ohne den Juristen. Aber sein „kleines“ Arbeitsfeld ist doch wiederum so groß, daß es ernst zu nehmen ist. Wir werden sehen, daß auch die handwerklich-künstlerische juristische Technik die europäi sche Integration vorantreibt. Der Laie erlebt das Recht in der umfassenden Wirkung von der Wiege bis zur Bahre kaum.