Forderungszuständigkeit und Insolvenzschutz beim Handel in Kommission
Vrbaski Rastko
Erfolgt eine Warenlieferung auf der Grundlage einer Kommission, so bestimmt § 392 Abs. 2 HGB, dass die Forderungen des Kommissionärs an seinen Abnehmer im Verhältnis der Kommissionsparteien und ihrer Gläubiger bereits vor Abtretung als Forderungen des Kommittenten gelten. Nach § 392 Abs. 1 HGB darf der Kommittent die Forderung aber erst nach Abtretung einziehen.
Man begreift diese Regelung als Aufspaltung der Forderung nach Rechtsverhältnissen: Im Verhältnis zu den Gläubigern der Kommissionsparteien sei der Kommittent, im Verhältnis zum Abnehmer der Kommissionär jeweils vollständiger und ausschließlicher Rechtsinhaber.
Grund der Aufspaltung sei es, dass die Kommission als sog. mittelbare Stellvertretung einen treuhandrechtlichen Charakter habe und der Kommittent daher hinsichtlich der Forderung eine wirtschaftliche Berechtigung genieße.
Dieses Verständnis wirft jedoch zahlreiche Probleme auf: Unklar ist, wer die aufgespaltene Forderung abtreten, wer mit ihr und wer gegen sie aufrechnen kann. Unklar ist ferner, ob es der Gesichtspunkt wirtschaftlicher Berechtigung rechtfertigt, eine dem § 392 HGB nachempfundene Aufspaltung auf andere Fälle sog. wirtschaftlicher Berechtigung anzuwenden. Der Reformentwurf
zum Geschäftsbesorgungsrecht sah genau dies vor.
Die Arbeit zeigt auf, dass das heutige Verständnis von § 392 HGB die Fortwirkung einer gemeinrechtlichen Lehre ist, die von HGB und BGB nicht rezipiert worden ist. § 392 HGB statuiert nicht eine Forderungsaufspaltung, sondern ist im Kern eine Legalzession.
Dabei suchte der Gesetzgeber nicht einer wirtschaftlichen Berechtigung des Kommittenten gerecht zu werden; § 392 HGB taugt daher nicht als Grundlage treuhandrechtlicher Entwürfe. Dem Gesetzgeber ging es vielmehr darum, einen gezielten Anreiz zur Mobilisierung des Güterverkehrs zu setzen.
Die Arbeit rekonstruiert diesen Rechtsgedanken und zeigt auf, dass dieser Linie in der Sache auch die höchstrichterliche Rechtsprechung folgt.