Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum.
Zur Bedeutung des Art. 33 Abs. 4 GG.
Thomas Strauß
Die Frage, wer Beamter sein muß und wer nicht, ist keine rein akademische. Von ihrer Beantwortung hängt es nicht nur ab, ob Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden können. Auch die zunehmende Tendenz zur Privatisierung der staatlichen Gefahrenabwehr muß sich an ihr messen lassen. Sedes materiae ist Art. 33 Abs. 4 GG, der alle Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen. Die Bestimmung des Begriffs der „hoheitsrechtlichen Befugnisse“ hat Wissenschaft und Praxis von Beginn an Schwierigkeiten bereitet. Nicht zuletzt deshalb wird der sog. „Funktionsvorbehalt“ des Art. 33 Abs. 4 GG in der Verwaltungswirklichkeit weitgehend mißachtet.
Der Autor, der Art. 33 Abs. 4 GG auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, Effizienzgesichtspunkte und die aktuelle Privatisierungsdiskussion umfassend beleuchtet, versucht die Reichweite des Funktionsvorbehalts aus der Zweckbestimmung der Institution des Berufsbeamtentums zu begründen, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung personell abzusichern. Dabei wird klar, daß Begriffe wie Eingriffs-, Leistungs- oder Fiskalverwaltung nur einen ersten Anhaltspunkt für die Frage nach dem Einsatzbereich des Beamten geben können.