Geringwertige Wirtschaftsgüter
Anschaffung / Herstellung ab 1.1.2018
Wilhelm Krudewig
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es für die steuerliche Behandlung drei Varianten, nämlich die100%ige Sofortabschreibung oder Poolabschreibung oder Abschreibung über die Nutzungsdauer. Es geht also darum, die optimale Lösung zu finden. Der Unternehmer sollte seine Entscheidung in der Buchführung vorbereiten, ob der Grenzwert von 800 € oder von 250 € mit Sammelposten die bessere Variante ist. Alternativ kann auch eine Abschreibung über die Nutzungsdauer infrage kommen.
Neuregelung ab dem 1.1.2018: In dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung“ sind die Grenzwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft oder hergestellt werden, auf 800 € erhöht worden.
Dieses E-Book zeigt auf wann Wirtschaftsgüter sofort abzuschreiben sind, worauf zu achten ist und was sich ab dem 1.1.2018 ändert.