Geschäftsgeheimnisschutzgesetz
Handkommentar
Ulla Kelp, Philipp Mels
Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz
In Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (sog. „Know-how-Richtlinie“) ist am 26. April 2019 das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften dienen dem Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, also etwa von Kundendaten, Geschäftsmodellen, Herstellungsverfahren – und betreffen damit alle Unternehmen unmittelbar.
Der Kommentar zum neuen Recht
Der neue Handkommentar besticht durch präzise und paragraphengenaue Erläuterungen. Er informiert Anwält:innen, Gerichte und Unternehmen über die konkreten Auswirkungen der Neuregelungen und klärt die absehbaren Probleme und Streitfragen, z.B.:
Wie funktioniert das Nebeneinander von Hinweisgeberschutzgesetz und Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (insbesondere beim „Whistleblower“-Schutz nach § 5 Nr. 2)?
Müssen/Sollten Unternehmen aus eigenem Interesse ein detailliertes Konzept zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse ausarbeiten?
Wie ist der wichtige unbestimmte Rechtsbegriff der „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ auszulegen?
Wie werden Geschäftsgeheimnisse rechtssicher geteilt oder übertragen?
Welche Rechte ergeben sich für Inhaber:innen eines Geschäftsgeheimnisses aus dessen Verletzung und wie werden diese Rechte erfolgreich durchgesetzt?
Kompakte Einführung und Kommentierung in einem Band
Die Konzeption ist passgenau auf den Informations- und Beratungsbedarf im Umgang mit den Neuregelungen zugeschnitten:
Einführung in den Geheimnisschutz und seine tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen
paragrafengenaue Kommentierung des neuen Gesetzes mit Hinweisen zum praktischen Umgang
Berücksichtigung der Verbindungen zu anderen Gesetzen, inklusive dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz.
Der offensive Umgang
mit dem GeschGehG wird mit dem neuen Handkommentar entscheidend erleichtert. Anwält:innen, Gerichte und Unternehmen können so juristisch fundiert über die Rechtswidrigkeit des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie die sich hieraus ergebenden Konsequenzen entscheiden.