Gesellschaftsrechtliche Anforderungen an Risikomanagementsysteme
Christian Jakob
Die Zusammenbrüche bekannter Unternehmen sowie die andauernde Wirtschafts- und Bankenkrise zeigen eindrucksvoll, dass die Diskussion um die Notwendigkeit und die Anforderungen an das betriebliche Risikomanagement auch im zweiten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts nichts an Aktualität eingebüßt hat. Ein strukturierter Umgang mit den beim Unternehmensbetrieb auftretenden Risiken ist für jedes Unternehmen von zentraler Bedeutung. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Gesellschaftsform das Unternehmen betrieben wird. Der Umgang mit Risiken beim Unternehmensbetrieb kann aus zwei Perspektiven betrachtet werden:
Die Beschaffenheit des Risikomanagements kann abhängig von ökonomischen Erfordernissen gestaltet werden. Von Bedeutung sind aus dieser Perspektive vor allem die mit dem Betrieb eines Risikomanagementsystems verbundenen Kosten und der mit der Einführung verbundene Nutzen.
Vorrangig jedoch, dies ist der Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Analyse, muss sich der Betrieb eines Unternehmens an vielfältigen gesetzlichen Vorschriften orientieren. Aus den gesetzgeberisch fixierten Rahmenbedingungen ergeben sich Hinweise darauf, dass und wie Risikomanagementsysteme betrieben werden müssen. Welche Anforderungen im Einzelnen für das Risikomanagement gelten, muss ausgehend von den für die jeweilige Gesellschaftsform einschlägigen Vorschriften und Standards unter Berücksichtigung der verschiedenen Lenkungsstrukturen der einzelnen Gesellschaftsformen ermittelt werden.
In der Arbeit werden die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an das Risikomanagement bei der Aktiengesellschaft (§ 91 Abs. 2 AktG und §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG), der GmbH (§ 43 GmbHG) und der Genossenschaft (§ 34 GenG) untersucht und herausgearbeitet. Hierbei werden auch prüfungsrechtliche und aufsichtsrechtliche Interdependenzen berücksichtigt und die gefundenen Ergebnisse in die seit Inkrafttreten des KonTraG lebhaft geführte Diskussion eingeordnet. Den Unstimmigkeiten der gegenwärtigen Rechtslage wird schließlich ein Regelungsvorschlag entgegengesetzt.