Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
Vom 4. Dezember 1899 ; In der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 ; Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister
Heinrich Göppert, Ernst Trendelenburg
Frontmatter — Inhalt — Abkürzungen in den Anmerkungen — Einteilung — Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen — Der Verband der Schuldverschreibungsbesitzer. § 1 — Auflösung des Verbandes. § 2 — Berufung der Gläubigerversammlung. §§ 3—7 — Abhaltung der Gläubigerversammlung. §§ 8—10 — Verzicht auf Gläubigerrechte. §§ 11—13 — Die Vertreter der Gläubiger. §§ 14—17 — Konkurs des Schuldners. §§ 18, 19 — Beschränkung der Vertragsfreiheit. § 20 — Strafvorschriften. §§ 21—23 — Schuldverschreibungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes. § 24 — Schuldverschreibungen von Eisenbahnen. § 25 — Inkrafttreten des Gesetzes. Anwendbarkeit auf vorher ausgegebene Schuldverschreibungen. § 26 — Sachregister — Backmatter