Glücksspiele im Internet.
Insbesondere Sportwetten mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wetten) unter strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und europarechtlichen Gesichtspunkten.
Laila Mintas
Das Internet-Glücksspiel insgesamt, insbesondere aber die Oddset-Sportwetten, erfreuen sich im „world wide web“ größter Beliebtheit und sind vermehrt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Bei den Glücksspielen im Internet handelt es sich überwiegend um solche ausländischer Veranstalter, deren Angebot aufgrund des Mediums Internet weltweit und somit auch in Deutschland abrufbar sind. Im Kontrast dazu steht das staatliche Monopol in Deutschland, das nur dem Staat selbst gestattet, Glücksspiele zu veranstalten. Jegliches nicht-staatliche Glücksspiel ist verboten und in den §§ 284 ff. StGB strafbewehrt. Hinzukommt, dass in der ehem. DDR vier Konzessionen an Privatpersonen erteilt worden sind, deren räumliche und sachliche Reichweite auf dem Gebiet der BRD umstritten ist. Ferner stellt sich im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht die Frage, inwiefern Erlaubnisse anderer EU-Staaten in Deutschland anerkannt werden müssen. Schwierigkeiten bereitet hierbei, dass es sich bei den §§ 284 ff. StGB um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt. Bei diesen tritt die abstrakte Gefahr für das Rechtsgut der Volksgesundheit bereits mit der bloßen Möglichkeit der Abrufbarkeit der entsprechenden Internetseiten durch deutsche Spieler ein. Da somit ein Erfolgsort im Inland vorliegt, wäre deutsches Strafrecht auf alle über das Internet begehbaren abstrakten Gefährdungsdelikte weltweit anwendbar. Da es bislang an einem umfassenden Lösungsansatz fehlt, hat die Verfasserin die sog. „Theorie des virtuellen Auslands“ entwickelt, die zu einer sachgerechten Einschränkung der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei über das Internet begehbaren Taten führt.