Healthcare Compliance und Arbeitsrecht
Zur Sanktionierung von Verstößen des Arbeitnehmers gegen Compliance-Vorgaben für die Pharmaindustrie am Beispiel ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen
Anja Schöder
Für die Pharmaindustrie existieren zahlreiche Compliance-Vor -ga -ben. Der Verein Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V. (FSA) sichert etwa die einem lauteren Wettbewerb entsprechende Zusammenarbeit zwischen Pharmaindustrie und Ärzten und kontrolliert die Einhaltung der für diese Zusammenarbeit bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Der FSA hat dafür ein umfassendes Sanktionssystem aus Ordnungs- und Strafgeldern, öffentlichen Rügen und Unterlassungserklärungen etabliert. Seit Juni 2016 gibt es eigene Straftatbestände gegen Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Zudem hat die Verletzung von Compliance-Vorgaben wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, ganz zu schweigen von den schwerwiegenden Reputationsschäden, die Compliance-Verstöße für die betroffenen Unternehmen nach sich ziehen können.
Obwohl Pharmaunternehmen i. ,d. ,R. umfassende interne Richtlinien erlassen und Compliance-Systeme einrichten, zeigt die Praxis, dass derartige Compliance-Regelungen arbeitsrechtlich relativ schwer durchsetzbar sind. Insbesondere die Möglichkeiten des Arbeitgebers, schwerwiegende und wiederholte Verstöße zu sanktionieren, scheinen in vielen Fällen begrenzt.
Vor diesem Hintergrund geht die Verfasserin — nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der geltenden gesetzlichen und verbandsrechtlichen Compliance-Vorgaben — der Frage nach, wie und in welchem Umfang Pharmaunternehmen, die sich den Regelungen des FSA unterworfen haben, diese Compliance-Vorgaben mit arbeitsrechtlichen Mitteln um- und durchsetzen können. Dabei wird vor allem untersucht, ob für Verstöße gegen die sanktionsbewährten Compliance-Vorgaben des FSA Besonderheiten hinsichtlich der Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze gelten (müssen).