Informationsweitergabe durch die Geschäftsleiter beim Buyout unter Managementbeteiligung.
Zugleich ein Beitrag zur Treubindung der Geschäftsleiter in Aktiengesellschaft und GmbH.
Thilo Kuntz
Thilo Kuntz untersucht auf rechtsvergleichender Grundlage die Informationsweitergabe durch die Geschäftsleiter bei Buyouts unter Managementbeteiligung. Der Autor arbeitet im ersten Hauptabschnitt heraus, dass den Managern die Weitergabe nicht öffentlich bekannter Informationen an Investoren verboten ist. Befugt zur Entscheidung über die Freigabe gesellschaftsrechtlich geschützter Geheimnisse und zur Abwägung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG sind allein der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung. Im zweiten Hauptabschnitt wird eine Aufklärungspflicht der Manager aus culpa in contrahendo gegenüber den Gesellschaftern begründet, mit denen die Manager verhandeln, und der Inhalt dieser Pflicht näher beschrieben. Gesellschafter, mit denen die Manager nicht gesondert über die Anteilsveräußerung verhandeln, können keine informationelle Gleichbehandlung verlangen, die inhaltlich über besondere Vorschriften etwa des WpÜG hinausginge. Einen allgemeinen kapitalmarktrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gibt es nicht. Das Insiderrecht steht der Anteilsübertragung nicht entgegen.