Inhalt und Reichweite der Freistellung gemäß § 110 EnWG – Wettbewerb im geschlossenen Verteilernetz
Jan-Hendrik Bode
Die Regulierung von Energieversorgungsnetzen bedeutet für die Netzbetreiber einen hohen organisatorischen und finanziellen Aufwand. Für Netze abseits der allgemeinen Versorgung hatte der deutsche Gesetzgeber versucht, durch die weitgehende Regulierungsfreistellung von Objektnetzen nach § 110 EnWG a.F. einen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis der Netzregulierung und den Interessen der Objektnetzbetreiber zu schaffen. Nachdem der Europäische Gerichtshof in seiner „Citiworks“-Entscheidung jedoch einen Verstoß der deutschen Objektnetzregelung gegen die europarechtlichen Vorgaben zur Netzzugangsgewährung festgestellt hatte, musste die Regulierung besonderer Netzkonstellationen im Energiewirtschaftsgesetz neu ausgestaltet werden. Mit der EnWG-Novelle im Jahr 2011 wurde die im 3. Energiebinnenmarktpaket für geschlossene Verteilernetze vorgesehene Privilegierungsmöglichkeit in § 110 EnWG n.F. umgesetzt. Darüber hinaus hat der deutsche Gesetzgeber die Begriffe der „Kundenanlage“ und der „Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung“ erstmals definiert und diese Energieanlagen von der Regulierung ausgenommen.
Jan-Hendrik Bode beschäftigt sich mit den gesetzlichen Regelungen für geschlossene Verteilernetze sowie Kundenanlagen und Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung. Den Fokus legt er dabei auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Regelungen und Befreiungen mit den europarechtlichen Vorgaben.