Innovationsschutz im TRIPS-Übereinkommen.
Unter besonderer Berücksichtigung der arzneimittelbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums.
Andreas Sasdi
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, den im TRIPS-Übereinkommen angelegten Innovationsschutz herauszuarbeiten, der insbesondere für die Pharma- und Biotechnologieindustrie ein wichtiges Investitionskriterium darstellt. Hierunter fallen nicht nur Patentrechte, sondern auch der wettbewerbsrechtliche Schutz von Zulassungsdaten, mit dem ebenfalls eine Schutzbarriere gegen die Herstellung billigerer Imitationspräparate aufgebaut werden kann. Die Mitgliedstaaten erhalten durch die patentrechtlichen Ausnahmebestimmungen die Möglichkeit, den Innovationsschutz zugunsten gesundheitspolitischer Schutzinteressen einzuschränken. Die Zulässigkeit und Grenzen solcher „gesundheitspolitischen“ Einbruchstellen waren Streitgegenstand des Panelverfahrens „Kanada – Patentschutz“, dessen Verlauf umfassend kommentiert und anschließend einer rechtlichen Bewertung unterzogen wird. Zu den Ausnahmeregelungen gehören auch die Zwangslizenzbestimmungen, deren Auslegung umstritten und seit der Doha-Erklärung zum TRIPS und öffentlichen Gesundheitswesen einer laufenden Diskussion unterworfen sind.
Andreas Sasdi bietet eigene Auslegungsvarianten an, die zum einen eine TRIPS-konforme Grenzziehung zwischen Innovationsschutz und zulässigem Imitationsrecht ermöglichen und zum anderen genug Spielraum belassen, um auf humanitäre Notlagen in den Entwicklungsländern reagieren zu können.