Jugendstrafverfahren und Öffentlichkeit – unter Berücksichtigung der medialen Berichterstattung
Anja Hofrichter
Das Jugendstrafverfahren ist in Deutschland nicht öffentlich ausgestaltet. Dies bedeutet, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Dies ist im Jugendgerichtsgesetz ausdrücklich geregelt (§ 48 JGG).
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die jungen Beschuldigten vor Stigmatisierungen und Bloßstellungen zu schützen. In der Presse oder den sozialen Medien finden sich aber dennoch immer wieder Artikel oder Berichte über Jugendliche, die verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben. Manchmal werden hierbei Fotos der jungen Beschuldigten abgedruckt oder andere identifizierende Angaben verwendet. Insofern kann die Identität der jugendlichen Tatverdächtigen bekannt werden, obwohl eine gesetzliche Regelung existiert, die sogar das gerichtliche Verfahren nicht öffentlich ausgestaltet, um die jungen Menschen zu schützen.
Diese Studie behandelt diesen Widerspruch. Es wird hinterfragt, welche Arten der Berichterstattung zu welchem Zeitpunkt zulässig sind und es wird überprüft, ob die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der jungen Beschuldigten ausreichend sind. Da dies nach Ansicht der Verfasserin nicht der Fall ist, werden Reformvorschläge erarbeitet.