Kapitalverkehrsfreiheit und Drittstaaten
Martin Kemmerer
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Inhalt der Kapitalverkehrsfreiheit und ihrer Dogmatik im Gefüge der Grundfreiheiten des EG-Vertrages. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt als einzige Grundfreiheit auch gegenüber Drittstaaten.
Jedoch ist der Drittstaatsverkehr nur einseitig liberalisiert. Die Mitgliedstaaten haben keine Möglichkeit von den Drittstaaten die Öffnung ihrer Märkte zu fordern. Deshalb haben die Mitgliedstaaten ein veritables Interesse den drittstaatsbezogenen Kapitalverkehr gegenüber dem Innenverkehr unterschiedlich zu behandeln. Dieses mitgliedstaatliche Differenzierungsbedürfnis kann jedoch aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 56 EGV nicht bereits auf tatbestandlicher, sondern nur auf Rechtfertigungsebene berücksichtigt werden.
Für drittstaatsbezogene Beschränkungen des Kapitalverkehrs ist auf Ebene der Rechtfertigung die Kontrolldichte zu reduzieren. Insbesondere Art. 58 EGV ist geeignet, ein solches mitgliedstaatliches Differenzierungsbedürfnis berücksichtigen zu können, da dieser Rechtfertigungstatbestand sowohl für den innergemeinschaftlichen als auch gegenüber dem Drittstaatsverkehr Geltung erlangt.