Kinder, Kranke, Küchenhilfen
Wie das Reichsgericht nach 1900 die Schutzwirkung von Verträgen zugunsten Dritter erweiterte
Thomas Lakenberg
Nach 1900 entwickelte das Reichsgericht vertragliche Schadensersatzansprüche von Personen, die selbst nicht Vertragspartei waren, und verhinderte in bestimmten Fällen die Anwendung der eingeschränkten deliktischen Haftung für Gehilfenverschulden nach § 831 BGB. Doch war dies das entscheidende Motiv für die Urteile, die später zum ‚Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter‘ führten? Diese Rechtsprechungsanalyse untersucht diese Frage unter Einbeziehung des sozialhistorischen Hintergrunds, der Richterbiographien und der Senatshefte des Reichsgerichts und bietet neue Einblicke in die Entstehung vermeintlich wohlbekannten Richterrechts.