Krankenversicherungspflicht versus Vorsorgefreiheit
Eine beamtenrechtliche Betrachtung
Steffen Hübner
Bislang ist nicht abschließend geklärt, ob es ein verfassungsrechtliches Prinzip der Vorsorgefreiheit für Beamte gibt, woraus es sich ableiten ließe und wie weit es reicht. Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, ob die Vorsorgefreiheit ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist. In der verfassungs- und beamtenrechtlichen Literatur ist die Vorsorgefreiheit noch nicht umfassend behandelt worden.
Die Arbeit leitet ein solches Prinzip sowohl individuell-grundrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 GG als auch institutionell-beamtenrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG her. An diesem Maßstab wird sodann die allgemeine Krankenversicherungspflicht gemessen, die seit 2009 in § 193 Abs. 3 VVG normiert ist. Danach sind Beamte verpflichtet, für denjenigen Teil der Krankheitskosten, der nicht von der Beihilfe erfasst wird, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Dies erweist sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Vorsorgefreiheit.