Kürzungsregelungen bei Haftungshöchstsummen
Eine kritische Analyse de lege lata und de lege ferenda
Philipp S. Fischinger
Gefährdungshaftungstatbestände sehen als Ausgleich für die reduzierten Haftungsvoraussetzungen oft Regelungen vor, die die Einstandsverantwortlichkeit auf einen Höchstbetrag beschränken (sogenannte Haftungshöchstsummen). Das macht Normen erforderlich, die die Verteilung der Haftungssumme regeln, wenn die eingetretenen Schäden diese Summe übersteigen (sogenannte Kürzungsregelungen). Pars pro toto seien die § 88 S. 2 AMG, § 12 Abs. 2 StVG, § 15 S. 2 UmweltHG genannt. Philipp S. Fischinger setzt sich ausführlich mit der bislang kaum erörterten Frage auseinander, ob diese Kürzungsregelungen im Fall eines Großschadensereignisses einem „Stresstest“ standhalten würden. Er zeigt auf, dass und warum dies nicht zu erwarten ist, und erörtert deshalb verschiedene Regelungsalternativen de lege ferenda. Dabei plädiert er für eine teilweise „Sozialisierung“ der entstandenen Schäden durch Verlagerung auf die Allgemeinheit und unterbreitet einen entsprechenden Gesetzesvorschlag.