Leistungen in das Gesellschaftsvermögen einer GmbH als freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Paul Richard Gottschalk
Leistungen in das Gesellschaftsvermögen erhöhen nicht nur das Vermögen der GmbH, sondern wirken sich über die Mitgliedschaftsrechte regelmäßig auch bei den Gesellschaftern aus. Die Gesellschafter können sich diese Verknüpfung von Gesellschaftsvermögen und Mitgliedschaft zunutze machen, indem sie Leistungen in das Gesellschaftsvermögen einer GmbH vorrangig mit dem Ziel erbringen, den oder die Mitgesellschafter zu begünstigen.
Der Autor untersucht in der vorliegenden Arbeit, die Prof. Dr. Jens Peter Meincke als Doktorvater betreut hat (Doktorprüfung im Sommersemester 2000), ob die GmbH oder die Gesellschafter in einem solchen Fall gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig werden können. Er widmet sich hierbei auch den Besonderheiten, die eine Ein-Personen-GmbH an die schenkungsteuerliche Behandlung stellt.
Schwerpunkt der Arbeit sind die schenkungsteuerlichen Folgen von leistungsbedingten Vermögensverschiebungen auf Gesellschafterebene. Der Autor unterscheidet hierbei streng zwischen Leistungen, die (mittelbar) zwischen den Gesellschaftern zur Übertragung von Vermögenssubstanz führen und bloßen Beteiligungswerterhöhungen. Als substantielle Vermögensverschiebungen untersucht der Autor unter anderem die Einziehung einer Beteiligung, da die Mitgliedschaft hier ihrem gesamten Inhalt nach bei den Mitgesellschaftern ankommt, und die kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung, die zu einer Substanz- und Wertabspaltung auf Gesellschafterebene führt. Unter dem Komplex der bloßen Beteiligungswerterhöhungen prüft der Verfasser die im wissenschaftlichen Schrifttum unter dem Stichwort »disquotale Leistungen« diskutierten Fälle, z. B. einseitige verdeckte Einlagen oder die Kapitalerhöhung gegen zu hohes Aufgeld.
Der Verfasser widmet sich dem Thema auch auf der subjektiven Seite. Hierbei zeigt sich, daß die derzeitige Auslegung des subjektiven Zuwendungstatbestands durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht überzeugend ist.