Lokale generische Strukturen der Sozialraumbildung
§ 20h SGB V und § 45d SGB XI im Kontext kommunaler Daseinsvorsorge
Frank Schulz-Nieswandt
Soziale Kranken- und Pflegeversicherungen müssen sich als Partner kommunaler Daseinsvorsorge verstehen lernen. Es geht um die subjektive Akzeptanz einer objektiven Pflicht: zu investieren in lokale Strukturen der Sozialraumbildung, um dazu beizutragen, die Menschen zur teilhabenden Selbstbestimmung zu befähigen. Dies wird im Lichte der Vulnerabilität des homo patiens im Lichte des Verfassungs- und Sozialrechts begründet.