Mehrheitsbeschaffung durch die Gruppenbildung im Insolvenzplan von Rüve,  Mirjam

Mehrheitsbeschaffung durch die Gruppenbildung im Insolvenzplan

Eine Untersuchung der Gestaltungsmöglichkeiten des Planerstellers und der Gläubiger sowie der Kontrollmöglichkeiten des Gerichts

Die Einführung des Insolvenzplanverfahrens sollte nach der Auffassung und Intention des Gesetzgebers den Kern der Reform des Insolvenzrechts bilden. Dies ist zwar in der Praxis zunächst nicht so aufgenommen worden. Es zeichnet sich jedoch mittlerweile eine deutliche Hinwendung zum Institut des Insolvenzplanes ab. Kern des Insolvenzplanes wiederum ist die Gruppenbildung. Denn die richtige Gruppenbildung trägt entscheidend zum Gelingen eines Insolvenzplanes bei. Welche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gruppenbildung möglich sind, und inwiefern die Gruppenbildung auch zur Mehrheitsbeschaffung verwendet werden kann, ist Thema der Studie. Hierzu wird erörtert, inwiefern der Planersteller, d.h. der Schuldner oder der Insolvenzverwalter, sowie die Gläubiger auf die Gruppenbildung einwirken können, um jeweils für sie günstige Mehrheiten zu erreichen. Ferner wird untersucht, inwiefern gerichtliche Kontrollen einem möglichen Missbrauch begegnen müssen, können oder dürfen. Ziel ist es, eine Balance zwischen den widerstreitenden Interessen der Gläubiger untereinander sowie zwischen den Stellungen und Aufgaben des Planerstellers, der Gläubiger und des Insolvenzgerichts zu finden. Hierzu werden zunächst die Gruppenbildungsfreiheit des Planerstellers und deren grundsätzliche Grenzen, insbesondere durch die Sachgerechtigkeit, die Gläubigergleichbehandlung und die Gläubigeronomie, untersucht. Dabei wird auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der mehrheitsbeschaffenden Gruppenbildung eingegangen. Anschließend werden die konkreten Auswirkungen der abstrakt definierten Grenzen der Gruppenbildungsfreiheit auf die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten in Bezug auf Gruppenbildung und Mehrheitsbeschaffung erörtert: auf die Gestaltungsmöglichkeiten des Planarchitekten, die Einflussmöglichkeiten der Gläubiger und sonstiger Dritter sowie die gerichtliche Kontrolle der Gruppenbildung im Rahmen der Vorprüfung und der Planbestätigung.

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