Mittelbare Diskriminierung.
Verfassungsrechtliche Kritik einer fragwürdigen Gleichheitskonzeption.
Biljana Vrhovac
In der zentralen Entscheidung zur mittelbaren Diskriminierung befasste sich das BVerfG mit einer Regelung, die als vermeintlich mittelbar frauendiskriminierend angegriffen wurde, obwohl sie an das geschlechtsneutrale Merkmal der Teilzeitbeschäftigung anknüpfte. Faktisch sind aber mehrheitlich Frauen in Teilzeit beschäftigt, sodass eine mittelbare Diskriminierung vom BVerfG bejaht wurde. Ob eine verbotene Anknüpfung an das Geschlecht auch bei einer geschlechtsneutralen Formulierung vorliegen kann, erscheint fraglich. Denn über Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG ist der Gesetzgeber dazu angehalten, in erster Linie geschlechtsneutrale Regelungen zu erlassen. Geschlechtsneutrale Regelungen weisen letztlich nicht dieselbe Benachteiligungsqualität auf, die unmittelbar benachteiligenden Vorschriften zukommt. In der Sache geht es regelmäßig darum, Nachteile, die aus der Kindererziehung resultieren, zu rügen. Maßstab hierfür ist aber Art. 3 Abs. 1 i.V.m Art. 6 Abs. 1 GG.