Modelle für eine Förderung der inländischen Nachwuchssportler zur Stärkung der Nationalmannschaften.
Klassische "Ausländerklauseln" und alternative Ansätze im Lichte gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben und Sportentwicklungen seit Bosman.
Ruben Conzelmann
Auch Jahre nach „Bosman“ hat die Diskussion um sog. Ausländerklauseln nicht an Aktualität verloren. Die Rahmenbedingungen für die Ausbildung einheimischer (Nachwuchs-)Sportler erscheinen nach wie vor verbesserungswürdig, zumal sich die Konkurrenzsituation im Hinblick auf die fortschreitende Öffnung der Spielermärkte (Stichworte: EU-Osterweiterung, Assoziierungsabkommen) eher noch verschärfen wird.
In einem empirischen Teil werden zunächst Sportentwicklungen seit „Bosman“ am Beispiel des Fußballsports dargestellt und erörtert. Sodann werden vier Modelle für eine Nachwuchsförderung vorgestellt und auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht untersucht. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen sog. Mindestkontingente für einheimische Nachwuchssportler. Ausgangspunkt der Begutachtung ist die bisherige Sport-Rechtsprechung des EuGH, die stellenweise behutsam weiterentwickelt wird. Gemeinschaftsrechtliche Konfliktlagen tun sich erwartungsgemäß bei den EG-vertraglichen Diskriminierungsverboten und dem Kartellrecht auf.
Im Ergebnis sind moderat bemessene Mindestkontingente im Profisportbereich als gemeinschaftsrechtlich zulässig zu bewerten. Die Europäische Kommission und das Europäische Parlament haben in neueren Arbeitspapieren Verständnis dafür signalisiert, dass Sportverbände Maßnahmen der Nachwuchs- und Nationalmannschaftsförderung ergreifen. Rechtlich sind diese Anliegen der Sportverbände in der als Gemeinschaftsgrundrecht gesicherten Vereinigungsfreiheit zu verorten. In jüngeren Entscheidungen des EuGH ist zudem eine stärkere Betonung der Grundrechte im Verhältnis zu den Grundfreiheiten zu beobachten gewesen. Auf der Rechtfertigungsebene wird deutlich, dass sogar der hinsichtlich der Staatsangehörigkeit differenzierende Charakter von Mindestkontingenten ihrer Rechtmäßigkeit nicht entgegensteht.