Normkonkretisierende Irrelevanzschwellen umweltqualitätsrechtlicher Beeinträchtigungsverbote für schadstoffemittierende Anlagen.
Anlass, Zulässigkeit und Gestaltungskompetenz aus der Perspektive des Unionsrechts.
Bernhard Linnartz
Die Handhabung der Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote des europäischen Umweltqualitätsrechts als Genehmigungsmaßstab für schadstoffemittierende Anlagen (sog. Beeinträchtigungsverbote) birgt nicht zuletzt aufgrund strenger Grenzwerte und hoher Vorbelastungen die Gefahr irrationaler Vollzugsergebnisse. Zur Bewältigung dieser Schwierigkeiten wird in der deutschen Rechtspraxis die Anwendung von »Irrelevanzschwellen« in Form etwa von Untersuchungsraumbegrenzungen und Geringfügigkeitsschwellen diskutiert. Unklar ist ihre Vereinbarkeit namentlich mit dem Unionsrecht.
Der Autor untersucht, wie Irrelevanzschwellen im Rahmen der unionsrechtlichen Beeinträchtigungsverbote dogmatisch verortet und gerechtfertigt werden können. Die Basis seines Rechtfertigungsmodells bildet die zentrale These, dass die unionsrechtlichen Beeinträchtigungsverbotstatbestände letztlich durchweg eine finale Struktur aufweisen, die Gestaltungsspielräume für einen rationalen Vollzug überlässt.
»In Heft 3/2021 der Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht (EurUP) ist eine Begleitpublikation zum Werk erschienen. ›Linnartz, Von den Schwierigkeiten bei der Umsetzung des europäischen Umweltqualitätsrechts – oder der Möglichkeit eines Perspektivwechsels. Zur Anerkennung von Irrelevanzschwellen bei der Anlagenzulassung‹, EurUP 2021, S. 284-301.«