Notwehr gegen Schweigegelderpressung.
Zugleich ein Beitrag zu den Grundprinzipien der Notwehr.
Antje Kroß
Bei einem erpresserischen Angriff mit der Androhung der Anzeige strafbaren Verhaltens des Angegriffenen oder der Publikation sonstiger ihn kompromittierender Sachverhalte stellt sich die Frage einer Notwehrrechtfertigung von Abwehrmaßnahmen. Nach einer Auseinandersetzung mit den verschiedenen Notwehrkonzeptionen und der Befürwortung eines rein individualistischen Notwehransatzes würdigt die Verfasserin die einzelnen Voraussetzungen des § 32 StGB bei privaten Verteidigungshandlungen. Die in Betracht kommenden Reaktionen des Angegriffenen – Tonbandaufnahme, Hausfriedensbruch, Diebstahl, Körperverletzung, Tötung etc. – sind zur Abwehr geeignete Maßnahmen. Das gilt auch für nur vorbereitende Handlungen, welche erst die Chance einer Verteidigung eröffnen.
Aufgrund der bei einer Schweigegelderpressung regelmäßig eingeräumten Zeit muss der Erpresste jedoch staatliche Hilfe zur Abwehr des Angriffs in Anspruch nehmen. Dadurch gelangt zwar die Straftat bzw. das sonstige kompromittierende Verhalten zur Kenntnis der staatlichen Organe. Diese Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen, nämlich der Selbstbelastungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sind dem Angegriffenen jedoch zumutbar. Mit der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung oder der Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich der zwangsweise zu offenbarenden selbstbelastenden strafrechtlich relevanten Tatsachen sind zudem Regularien zur angemessenen Kompensation gegeben. Die für den mit der Offenbarung sonstigen kompromittierenden Verhaltens Erpressten mit der Einschaltung der Polizei verbundenen Gefahren relativieren sich auch dadurch, dass die mit der Sache befassten Beamten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und gem. § 171b GVG auch die Möglichkeit besteht, in einem gegen den Erpresser geführten Prozess die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Verfasserin gelangt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass eigene Abwehrhandlungen des Erpressten gegen seinen Angreifer mangels Erforderlichkeit nicht gem. § 32 StGB gerechtfertigt sind.