Online-Durchsuchung
Wolfgang Ziebarth
Die Vorstellung, dass Inhalt und Nutzung eines Computers von Geheimdiensten, Polizei und Staatsanwaltschaften heimlich überwacht werden können, fasziniert Ermittler und ruft Datenschützer auf den Plan. Über die „Online-Durchsuchung“ ist deshalb in den letzten Jahren viel diskutiert worden. Das Bundesverfassungsgericht schuf ein neues Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Was Online-Durchsuchungen in der Praxis genau sind und ob sie wie erhofft (oder befürchtet) wirken können, ist aber längst noch nicht geklärt. Das Buch geht auf die technischen Durchführungs- und Abwehrmöglichkeiten detailliert ein. Daraus folgt eine differenzierte verfassungsrechtliche Betrachtung über die Anforderungen an bestehende und zu schaffende Rechtsgrundlagen. Dabei wird eine Versuchsdogmatik für Grundrechtseingriffe entwickelt. Mittels einer Analogie aus Art. 16 Abs. 2 GG leitet der Verfasser zudem ein Grundrecht der Deutschen ab, im Inland keiner ausländischen Hoheitsgewalt ausgesetzt zu werden. An den aus übergesetzlichen Normen folgenden Anforderungen werden die derzeit bestehenden gesetzlichen Eingriffsermächtigungen für Online-Durchsuchungen gemessen. Alle vier werden aus teilweise ähnlichen, teilweise unterschiedlichen Gründen für verfassungswidrig befunden. Dabei kommt zum Tragen, dass der Verfasser hohe verfahrensrechtliche Hürden für eine derart intensiv in Grundrechte eingreifende Maßnahme herausarbeitet. Aus dem Recht, Verfassungsbeschwerde erheben zu dürfen, leitet er eine weitgehende Pflicht der Behörden ab, Betroffene über heimliche Eingriffe nachträglich zu informieren, selbst wenn ein Richter vorab der Maßnahme zugestimmt hatte. Dass die Ermittlungsbehörde nicht selbst darüber entscheiden darf, ob sie kontrolliert werden kann, sollte als Selbstverständlichkeit gelten, stellt sich als aber als betonungsbedürftig heraus. Der Autor differenziert und strukturiert die technischen und rechtlichen Fragen der Online-Durchsuchung, gibt Antworten und löst verbreitete Missverständnisse auf. Dabei leistet er einen Beitrag zum besseren Verständnis der Verfassungslage auch über das Kernthema hinaus.