Patentschutz und Marktmacht
Matthias Lamping
Der Aberglaube, dass Immaterialgüterrechte gegenüber kartellrechtlichen Eingriffen immun sind, gilt nicht erst seit gestern als überholt. Der europäischen Rechtsprechung liegt jedoch nach wie vor eine unangebrachte Ehrfurcht zugrunde, die es zu überwinden gilt. Die Verinnerlichung einer grundlegenden Erkenntnis ist dabei conditio sine qua non: Die Beschränkung des freien Imitationswettbewerbs durch das Patentrecht ist nicht mehr und nicht weniger als eine Rahmenregelung der marktwirtschaftlichen Ordnung, die definitionsgemäß auf Wettbewerb beruht. Das Patent ist kein Eigentumsrecht im klassischen Sinne, sondern ein Instrument der Wettbewerbspolitik. Es liegt damit auf der Hand, dass das Kartellrecht in der Lage sein muss, wettbewerbsbeschränkenden Nutzungen von Patenten Einhalt zu gebieten, die über den Kerngehalt der Technologieförderung hinausgehen. Dass die Interessen des Patentinhabers unter Umständen dem öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb unterzuordnen sind, soll dem nicht entgegenstehen. Die verfestigte Eigentumslogik des geltenden Systems muss einem wettbewerbsorientierten Innovationsverständnis weichen.
Je mehr sich die Daseinsführung eines Patents von seiner rechts- und wirtschaftspolitischen Ratio entfernt, desto mehr verblasst seine Daseinsberechtigung. Ein „Schutzrechtsmissbrauch“ ist vor diesem Hintergrund insbesondere dann zu erblicken, wenn das Schutzrecht in einer Weise instrumentalisiert wird, die nicht dem Schutz eigener legitimer Interessen dient, sondern dazu, Konkurrenten bei der Verfolgung ihrer legitimen Interessen zu behindern und den verbleibenden (Substitutions-) Wettbewerb zu beschränken. Der stetigen Ausweitung des Patentschutzes, die seit dem Zeitalter der Industrialisierung stattgefunden hat, ist mit einer flexiblen Anwendung der Wettbewerbsregeln entgegenzutreten. Gegenstand der Dissertation sind die verschiedenen Fallgruppen des Missbrauchsverbots (Art. 102 AEUV), die hierfür in Betracht kommen. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der europäischen Judikatur zur Missbräuchlichkeit von Lizenzverweigerungen („essential facility“-Doktrin) und der Anwendbarkeit des Missbrauchsverbots auf die Geschäftsgebaren sog. „Patentrolle“.