Präjudizialität in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
Alexandra Kunesch
Das B-VG unterscheidet zwischen konkreter und abstrakter Normenkontrolle. Für das konkrete Normenkontrollverfahren spielt die Frage der „Anwendung“ einer Norm eine zentrale Rolle. Denn im Unterschied zum abstrakten Normenkontrollverfahren ist die Prüfbefugnis des Verfassungsgerichtshofes im konkreten Normenkontrollverfahren abhängig davon, ob die fragliche Norm in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden ist. Diese Einschränkung wird gemeinhin als „Präjudizialität“ bezeichnet. Obgleich in der Praxis von großer Bedeutung, ist die Frage, welche Bestimmungen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes präjudiziell sind, in der Wissenschaft bisher nicht eingehend analysiert worden. Die vorliegende Arbeit soll diese Lücke schließen. Es wird untersucht, welche Bestimmungen in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die präjudizielle Norm bilden, was der Verfassungsgerichtshof also unter „Anwendung“ versteht.