Private und administrative Rechtsdurchsetzung im europäischen Beihilfenrecht
Vom indirekten Vollzug zum Kooperationsprinzip
Jenny Katharina Dorn
Ob mitgliedstaatliche Gerichte an die Einordnung einer Maßnahme als Beihilfe seitens der EU-Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung gebunden sind, betrifft zwei Problemkreise: Zum einen das Verhältnis von privater und administrativer Rechtsdurchsetzung – auf das Durchführungsverbot (Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV) gestützte Konkurrentenklagen sind Teil der privaten Rechtsdurchsetzung -, zum anderen die Einordnung in den Vollzug des Unionsrechts. Die mitgliedstaatlichen Gerichte sind an der Durchsetzung des Unionsrechts beteiligt. Im Schnittbereich dieser beiden Problemkreise liegt diese Untersuchung. Zur Klärung wird ein Vergleich zum europäischen Kartellrecht gezogen und Rechtsnatur der Eröffnungsentscheidung analysiert. Die mitgliedstaatlichen Gerichte sind nicht an die Eröffnungsentscheidung gebunden, sondern unterfallen nur einem Abweichungsverbot aus dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit. Diese Interpretation des EuGH-Urteils „Lufthansa“ vertritt seit Februar 2017 auch der BGH.