Probleme gruppengerechter Versorgungsüberleitung.
§ 7 AAÜG im Lichte des Grundgesetzes.
Detlef Merten
Die deutsche Wiedervereinigung ist nach mehr als zwanzig Jahren für viele nur noch ein Datum der Geschichte. Dennoch hat die juristische Gestaltung der Staatenzusammenführung durch den Einigungsvertrag Verwerfungen insbesondere bei der Ausführungsgesetzgebung ergeben, die einige Gruppen ehemaliger Versorgungsberechtigter nicht nur wirtschaftlich belasten, sondern auch diskriminieren. Hans Schneider hatte schon 1974 konstatiert: »Der Jurist bewältigt die Vergangenheit, indem er die Gegenwart zu befrieden sucht«.
Im Schrifttum und in den parlamentarischen Beratungen wurde teilweise schon früh auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen einige Regelungen der Rentenüberleitung aufmerksam gemacht, insbesondere weil Pönalisierungserwägungen mit der Wertneutralität des Sozialversicherungsrechts in Widerstreit gerieten. Mehrere verfassungswidrige Auswüchse der Sozialgesetzgebung konnte das Bundesverfassungsgericht – mitunter in mehreren Anläufen – beseitigen. Durch Novellierungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sowie durch neuere Forschungen zur Einkommensstruktur im sogenannten X-Bereich und in der Volkswirtschaft der DDR wird das Problem verfassungsgemäßer gruppengerechter Versorgungsüberleitung erneut aktuell. Hier hat das Bundesverfassungsgericht ungeachtet des weitgefassten Tatbestands des Gleichheitssatzes feste Grenzen abgesteckt, wonach eine Gruppe von Normadressaten nicht anders als eine vergleichbare Gruppe behandelt werden darf, es sei denn, dass zwischen beiden Gruppen so erhebliche Unterschiede nach Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen.