Regionalplanung im Bundesstaat.
Die Rechtsstellung der Träger der Regionalplanung seit der Föderalismusreform I und dem Raumordnungsgesetz 2009 unter besonderer Berücksichtigung Baden-Württembergs.
Matthias Hangst
Die Raumordnung steht seit der Föderalismusreform I im Fokus verfassungsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Diskussion. Spätestens seit der Bund mit dem ROG 2009 das erste Bundesgesetz mit Abweichungsmöglichkeit der Länder erließ, ist die Raumordnung zu einem Referenzgebiet im neuen bundesstaatlichen Kompetenzgefüge geworden. Zugleich spielt sie eine wichtige Rolle bei der rechtlichen Durchsetzung aktueller Politiken (z.B. Energiewende, Einzelhandelssteuerung).
Die Arbeit wählt die Perspektive der Regionalplanung, d.h. der raumordnungsrechtlichen Planungsebene, bei der die staatlichen und kommunalen Planungsvorstellungen zusammentreffen. Dort ist die Organisationsvielfalt außergewöhnlich: Insgesamt gibt es Regionalplanung in 12 Bundesländern mit 107 Planungsregionen und 20 mehr oder weniger unterschiedlichen Organisationsformen. In einem aufwendigen Bundesländervergleich wird die Stellung der Rechtsträger der Regionalplanung im Verfassungs- und Verwaltungsrecht entfaltet. Für die besonders variantenreiche Regionalplanung in Baden-Württemberg weist die Untersuchung ausführlich nach, dass den Trägern der Regionalplanung eine eigene regionalplanerische Planungshoheit zustehen kann.