Richtlinien der Transplantationsmedizin
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 16 TPG
Karina Woinikow
In der Endphase der parlamentarischen Debatte wurde der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) in § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG in einer Art Pilotprojekt weitreichende Regelungskompetenzen übertragen. Danach hat die Bundesärztekammer für den Bereich der Organtransplantation die Kompetenz, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. Da es an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur sogenannten Richtlinienkompetenz fehlt, dauern die Meinungsverschiedenheiten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit an. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Qualifizierung der Richtlinien und der Frage, ob diese verfassungsgemäß sind, also dem Bestimmtheitsgebot und der Wesentlichkeitstheorie genügen.