Rücktrittsrechtlicher Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB.
Carsten Wagels
Befindet sich eine Vertragsbeziehung wegen der Möglichkeit der Rücktrittsausübung in einer Schwebelage, so obliegt es den Parteien, ihr Verhalten trotz des gegebenenfalls unbedingten und vollständigen Vollzuges des Vertrages daran auszurichten, dass mögliche Rechte des potenziellen Rückgewährgläubigers gewahrt werden. Mit Rücktrittsausübung ist eine rechtliche Beurteilung zwischenzeitlich erfolgter Veränderungen in Bezug auf die Haftung für Werteinbußen, aber auch in Bezug auf die Ersatzfähigkeit von Verbesserungen gemeint. Anspruch der Arbeit ist es, die Vorschrift des § 347 Abs. 2 BGB in den Gesamtkontext der Regelungen über den Aufwendungsersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch zu stellen und auf ihre Sachrichtigkeit hin zu untersuchen. Es zeigt sich unter anderem, dass § 347 Abs. 2 BGB einer unabdingbaren Differenzierung nach Art der Aufwendung einerseits und Schutzwürdigkeit der Beteiligten andererseits zugänglich ist. Die über § 347 Abs. 2 i.V.m. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB bewirkte Verknüpfung des Ersatzanspruchs für notwendige Aufwendungen mit der Rückgewähr des zufällig untergegangenen Leistungsgegenstands ist allerdings verfehlt.