Sachzuordnung durch Kaufvertrag.
Traditionsprinzip, Konsensprinzip, ius ad rem in Geschichte, Theorie und geltendem Recht.
Ralf Michaels
Soll beim Kauf das Eigentum bereits durch den Kaufvertrag übergehen (Konsensprinzip), oder soll dazu noch ein zusätzlicher Akt, etwa Übergabe oder Registereintragung, erforderlich sein (Traditionsprinzip)? Zur Überwindung dieses klassischen Streits geht der Autor von einer historischen, heute allgemein abgelehnten Rechtsfigur aus: dem ius ad rem. Unter Heranziehung von Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtsdogmatik, Interessenbewertung und ökonomischer Analyse zeigt er, dass dem Streit die historisch begründete strenge Trennung in absolut-dingliche und relativ-persönliche Rechte zugrunde liegt, die es nötig macht, das Recht des Käufers entweder als relatives Schuld- oder absolutes Sachenrecht einzuordnen. Indes hat die Trennung ihre Notwendigkeit verloren. Der Autor weist vielmehr die Möglichkeit eines relativ-dinglichen Rechts nach und zeigt, dass im in natura durchsetzbaren Übereignungsanspruch des Käufers ein solches, eine relative Sachzuordnung, liegt. Damit lässt sich eine einfache interessengerechte und schlüssige Lösung auf die Ausgangsfrage formulieren: Zwischen den Vertragsparteien gilt ein Konsensprinzip, im Verhältnis zu Dritten ein Traditionsprinzip. Ein bösgläubiger Dritter muss jedoch die durch den Vertrag erfolgte relative Sachzuordnung gegen sich gelten lassen.
Die Brauchbarkeit dieser Prinzipien erweist sich daran, dass sich ihre faktische Geltung auch im BGB nachweisen lässt, obwohl sie dem Gesetzgeber nicht vorgeschwebt haben. Mit ihnen lassen sich zudem Zweifelsfragen schlüssig lösen, in denen man bislang einen Widerspruch zwischen herkömmlicher Dogmatik und als gerecht empfundener Lösung sah. Damit eignen sich die Prinzipien auch für die Rechtserneuerung auf nationaler und europäischer Ebene. Das ius ad rem selbst ist dafür nicht mehr nötig.