Schadensersatz wegen entgangener Erbschaft.
Zugleich ein Beitrag zum Vorrang der Zuweisung subjektiver Rechte vor der schadensersatzrechtlichen Sanktion.
Ilka Hüftle
Die ständige Rechtsprechung gewährt Schadensersatzansprüche, wenn ein erbrechtlicher Vorteil (Erbschaft, Vermächtnis) nicht oder nur teilweise zufließt, weil der Rechtsanwalt, Notar oder sonstige Berater des Erblassers seine Beratungspflichten nicht oder schlecht erfüllte. Die Judikatur konzentriert sich dabei weithin auf die dogmatische Herleitung der Dritthaftung für primäre Vermögensschäden. Soweit ihr diese gelingt, bejaht sie mittels bloßer Anwendung der Differenzhypothese ohne weiteres das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens. Demgegenüber verfolgt Ilka Hüftle einen umgekehrten Ansatz. Ausgehend vom Verständnis des geltenden Rechts als einer Rechtszuweisungsordnung begründet sie, warum den „Enttäuschten“ subjektive Rechtspositionen nicht zustanden und dass deshalb für schadensersatzrechtlichen Rechtsschutz in den betreffenden Fällen kein Raum war.