Schuldnerschutz und Betrug
Stoffgleichheit beim Forderungsbetrug
Regis Plümacher
Regis Plümacher befasst sich mit der strafrechtlichen Komponente des Schuldnerschutzes. Unter Schuldnerschutzaspekten kann ein Schuldner, der nicht an einen Berechtigten leistet, gleichwohl von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit sein. Konsequenterweise bedeutet dies jedoch den Forderungsverlust für den Berechtigten. Er erleidet eine wirtschaftliche Besserstellung; der Nichtberechtigte hingegen eine wirtschaftliche Schlechterstellung. Untersucht wird die Frage, ob sich der Nichtberechtigte in diesen Fällen wegen Betrugs strafbar macht, wenn er den Schuldner täuschungsbedingt zur Zahlung an sich selbst veranlasst. Zunächst werden die unterschiedlichen Fallgruppen wie z.B. der Zahlung an den – nichtberechtigten – Inhaber der Quittung (§ 370 BGB), den Altgläubiger (§§ 407,408 BGB) und den Besitzer einer Sache (§§ 807,808 BGB) und ihre Gemeinsamkeiten dargestellt, sodann werden die Besonderheiten und Probleme bei der Subsumtion unter die einzelnen Merkmale des Betrugstatbestands aufgezeigt. Es zeigt sich, dass die Annahme von Betrug insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Ansätze zu den Anforderungen an das Erfordernis der Stoffgleichheit nicht unproblematisch ist. Andererseits werden Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ansätze herausgearbeitet und insbesondere der sogenannte Vermögensverschiebungscharakter analysiert. Der Verfasser sieht u.a. einen Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Begriffes der Stoffgleichheit und der Entwicklung des Vermögens- bzw. Schadensbegriffes. Er favorisiert eine Abstrahierung des Vermögensverschiebungsbegriffes wie auch des Erfordernisses der Stoffgleichheit. Die erforderliche spezifische Beziehung sei daher schon darin zusehen, dass die verfügungsbedingte Entstehung von Vor- und Nachteil vom Täter kraft dessen Wissensüberlegenheit beherrscht werden. Im Ergebnis beherrsche auch der Nichtberechtigte, der täuschungsbedingt zur Zahlung an sich fordere und dadurch die Voraussetzungen für das Erlöschen der Forderung schaffe, die Entstehung von Vor- und Nachteil. Die Annahme von Betrug scheitere daher nicht an der Stoffgleichheit, sondern allenfalls an der Frage der Vermögensverfügung. Damit ergibt sich zugleich, dass durch den Betrugstatbestand strafrechtlich gleichermaßen Schuldnerschutz gewährt wird, wie in zivilrechtlicher Hinsicht durch die Schuldnerschutznormen.