Selbstbelastung und Verfahrenstrennung.
Das Verbot des Zwangs zur aktiven Mitwirkung am eigenen Strafverfahren und seine Ausstrahlungswirkung auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Verwaltungsrechts.
Heinrich Amadeus Wolff
Wie kaum ein anderer verfahrensspezifischer Grundsatz wirkt sich die strafprozessuale Aussagefreiheit auch auf andere Rechtsgebiete aus. Der gesamte Wirkungskreis dieser Garantie kann nur dann richtig erfaßt werden, wenn man die strafprozessuale Garantie selbst (der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare) von ihrer Ausstrahlungswirkung auf andere Verfahren trennt. In der vorliegenden Untersuchung wird der nemo tenetur Grundsatz hinsichtlich seiner Geschichte, seiner verfassungsrechtlichen Verbürgung und seiner Verwirklichung durch die StPO behandelt.
Zum ersten Mal wird die Ausstrahlungswirkung in ihren allgemeinen Grundlagen dargestellt. Hierauf folgt eine Umsetzung der im Rahmen des „Allgemeinen Teils“ der Ausstrahlungswirkung entwickelten Grundsätze bei den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsrecht. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Pflichtige seine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht mit dem Hinweis verweigern darf, eine Erfüllung würde zu einer strafrechtlichen Selbstbelastung führen. Untersucht werden die Auskunfts-, Vorlage-, Melde-, Erscheinungs-, Kennzeichnungs-, Ausweis- und Duldungspflichten sowie die Pflichten zur Eigenüberwachung und zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten.
Die Ausstrahlungswirkung des nemo tenetur Prinzips beruht, wie am Steuer-, Sozial- und Statistikgeheimnis und der Zweckbindung des § 7 III G 10 zu sehen ist, auf einem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip der Verfahrenstrennung. Das Trennungsgebot setzt die Rechtspraxis durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung um. Dessen fehlende Eignung als Grundlage eines allgemeinen Prinzips der Verfahrenstrennung erkennt man aber daran, daß das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der Trennung von Schutzbereich und Eingriffsrechtfertigung und dem Eingriffsbegriff erheblich von der überkommenen Dogmatik abweicht. Entscheidend für das Prinzip der Verfahrenstrennung ist nicht die Art der Informationen als personenbezogene Daten, sondern umfassende