Sicherung des Leistungsaustausches bei Grundstückskaufverträgen.
Christine Alsmann
Die Notwendigkeit der Absicherung des Leistungsaustausches bei Grundstückskaufverträgen resultiert aus dem Abstraktionsprinzip. Obgleich der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung erwirbt und dem Käufer zur Eigentumsverschaffung verpflichtet ist, bedarf es zum Eigentumswechsel einer als Auflassung bezeichneten, in notarieller Form abgegebenen Einigung über den Eigentumswechsel und der Eintragung im Grundbuch. Solange das Grundbuch nicht geändert wurde, ist der Verkäufer weiterhin Eigentümer und berechtigt, das Grundstück an Dritte zu veräußern oder zu belasten. Sofern keine Absicherungen zum Schutz des Käufers getroffen wurden, ist bis zum Zeitpunkt des Grundbucheintrags ungewiss, ob dieser Eigentum erwerben kann. Aufgrund § 925 Abs. 2 BGB ist es den Parteien nicht möglich, durch vertragliche Vereinbarung zu bestimmen, dass das Eigentum am Grundstück oder am Geld erst dann auf den Erwerber übergehen soll, wenn dieser seine Leistungen erbracht hat. Aufgabe des Notars ist es, den Absicherungswünschen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen und durch eine spezielle Vertragsgestaltung zu gewährleisten, dass deren Sicherungsbedürfnisse gewahrt werden. Ziel dieser Arbeit ist es aufzuzeigen, an welchen Stellen der Vertragsabwicklung spezielle Gefahren bestehen und wie diese durch adäquate Vorschläge zur Vertragsgestaltung ausgeschlossen werden können.