Strafbarkeit der Anschlagsvorbereitung durch terroristische Einzeltäter und deren Unterstützer.
Eine rechtsvergleichende Untersuchung anhand der deutschen und amerikanischen Rechtsordnung.
Lennart M. Hügel
Terroristische Gefahren gehen zunehmend nicht nur von Terrorgruppen oder -netzwerken aus, sondern auch von Einzeltätern (sog. lone wolves). Informationen in den weltweiten Datennetzwerken, die zeigen, wie aus legal erhältlichen Produkten Anschlagsmittel hergestellt werden können, sind einfach zu beschaffen. Auch befähigen die verhältnismäßig niedrigen Kosten eines Anschlags Einzelpersonen, Anschläge selbst zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Diese Radikalisierung Einzelner wird vielfach durch Unterstützer gefördert, die Vermögenswerte, Know-How oder (Grundstoffe für) Anschlagsmittel zur Verfügung stellen.
Die vorliegende Arbeit analysiert im Rahmen einer funktionalen Rechtsvergleichung, inwieweit und auf welche Weise die Strafrechtsordnungen Deutschlands und der USA terroristische Anschlagsvorbereitungen von Einzeltätern sowie deren Unterstützung pönalisieren. Untersucht, verglichen und bewertet wird, inwiefern das Vorfeld einer terroristischen Anschlagsvorbereitung unter Strafe gestellt wird und welche Regelungstechniken verwendet werden. Die fallgruppenbasierte Untersuchung illustriert, dass die Reichweite der Kriminalisierung in beiden Rechtsordnungen deutliche Unterschiede aufweist. Verschiedene Konzepte von Strafanknüpfungspunkten, Strafzumessung und verfassungsrechtlicher Rechtfertigung von Vorfeldstrafbarkeit werden herausgearbeitet und bewertet. Auf Deutschland bezogen wird hierdurch zugleich ein Beitrag zur Auslegung der §§ 89a ff. StGB geleistet.