Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot.
Anwendbarkeit und Konsequenzen eines ungeschriebenen Mißbrauchsverbots für die Ausübung strafprozessualer Verteidigungsbefugnisse.
Hans Kudlich
Die Frage nach dem Mißbrauch prozessualer (Verteidigungs-) Befugnisse im Strafprozeß und der Geltung eines allgemeinen Mißbrauchsverbots wurde in den letzten Jahren in Praxis und Wissenschaft lebhaft diskutiert, ohne daß allerdings eine vertiefende monographische Behandlung ihrer Grundlagen erfolgt wäre.
Dieser Aufgabe stellt sich die Untersuchung Kudlichs: Mittels einer einführenden kurzen Phänomenologie des Mißbrauchs im Strafprozeß werden die drei Kernfragen nach Begründbarkeit bzw. Legitimierbarkeit, (bejahendenfalls) Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines ungeschriebenen Mißbrauchsverbots herausgearbeitet. Die nachfolgende Untersuchung orientiert sich dann – soweit jeweils sinnvoll – an dieser Fragentrias und behandelt ausführlich die methodologischen, verfassungsrechtlichen und spezifisch strafprozessualen Aspekte der Thematik. Dieses Vorgehen ermöglicht ausgehend von allgemeinen Grundlagen eine fortschreitende Konkretisierung und Modifizierung der Antworten auf die genannten Kernfragen, führt aber auch zu Erkenntnissen über eine angemessene Einbindung der Mißbrauchskontrolle in die strafprozessuale Verfahrensstruktur. Darauf aufbauend wird anschließend die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung analysiert und bewertet. Das Buch schließt mit einer Diskussion verschiedener Vorschläge de lege ferenda.
Der Autor zeigt, daß ein allgemeines Mißbrauchsverbot weniger unter methodischen oder strafprozeßrechtsdogmatischen, sondern vor allem unter (formell-) verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch ist. Gleichwohl geht Kudlich davon aus, daß ein solches besteht und zeigt auch Kriterien auf, die es handhabbar machen können. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hält der Verfasser eine (klarstellende) allgemeine gesetzliche Mißbrauchsklausel für erwägenswert und legt dar, daß diese bei zurückhaltendem Gebrauch die Verteidigungsrechte weniger beeinträchtigt als eine zunehmende präventive, unabhängig von Mißbrauchsfällen geltende Verkürzung vo