Technikentwicklung und Technikrechtsentwicklung.
Unter besonderer Berücksichtigung des Kommunikationsrechts. Kolloquium mit Unterstützung der Volkswagen-Stiftung.
Michael Kloepfer
Das Verhältnis von Technik und Recht ist voller wechselseitiger Abhängigkeiten. Technik entwickelt sich nicht jenseits des Rechts. Aber auch das Recht bleibt von Technikentwicklungen nicht unbeeinflußt. Unter einem geschichtlichen und entwicklungsoffenen Verständnis von Recht darf Technikrecht nicht allein in seiner technikbegrenzenden oder sogar -verhindernden Funktion betrachtet werden. Mit der keineswegs neuen, aber verschütteten Erkenntnis, daß man Technik auch durch Technik und die rechtliche Ermöglichung technischer Vorkehrungen bis hin zum technischen Selbstschutz bewältigen kann, rückt eine bislang wenig beachtete Funktion des Technikrechts, nämlich die organisierende Ermöglichung der Technikentfaltung in den Vordergrund technikrechtlicher Betrachtungen.
Die Doppelfunktion des Technikrechts, einerseits begrenzend, andererseits ermöglichend auf Technikentwicklungen einzuwirken, wird im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien besonders deutlich. Die Autoren des vorliegenden Bandes nähern sich den wachsenden Herausforderungen der neuen Kommunikationstechniken aus einer historischen Perspektive. Gerade vor dem Hintergrund neuer Kommunikationsformen scheint ein Rückblick auf die Entstehungs- und Verbreitungsvoraussetzungen von Kommunikationstechniken mit „ihrem“ Recht gewinnbringende Aufschlüsse über die wechselseitigen Beeinflussungen von Technik und Recht liefern zu können. Hierzu fand am 23. und 24. Juni 1999 ein wissenschaftliches Kolloquium statt, das im Rahmen eines laufenden Forschungsprojekts vom Forschungszentrum Technikrecht mit Unterstützung der Volkswagen-Stiftung an der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt wurde. Der Band enthält – teilweise in leicht überarbeiteter Form – die Referate und eröffnet bei Duncker & Humblot eine neue Schriftenreihe zum Technikrecht, in der ausgewählte wissenschaftliche Arbeiten mit technikrechtlichem Bezug veröffentlicht werden sollen.